Mitteilung des Anfangsmietzinses
Als Neumieter steht Ihnen das Recht zu vom Vermieter zu erfahren, wie viel der Vormieter für die Wohnung bezahlte.
In der Schweiz gibt es spezifische Regelungen bezüglich der Mitteilung des Anfangsmietzinses. Diese Regelungen sind im Schweizer Mietrecht festgelegt, das im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) verankert ist. Beachten Sie, dass diese von Kanton zu Kanton abweichen können. In einigen Kantonen (VD, GE, FR, NE, NW, ZG, ZH) sind Sie als Vermieter verpflichtet, Ihren Mietern bei Wohnungsknappheit (Wohnungsleerstand im Kanton liegt unter 1.5%) den Anfangsmietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben. Diese Mitteilung muss spätestens 30 Tage nach Übergabe der Wohnung erfolgt sein.
Fairwalter stellt in der Software alle nötigen Anfangsmietzinsformulare zur Verfügung und bereitet diese automatisch mit dem Mietvertrag auf.
Anlässlich eines Erfahrungsaustauschs der Schlichtungsbehörden aller Bezirke im Kanton Zürich vom 19. Oktober 2023 haben sich die Teilnehmenden auf folgende Grundsätze verständigt, die bei der Beurteilung von Anfechtungen von Mietzinserhöhungen zu berücksichtigen sind. In folgendem File von «Gerichte-ZH» finden Sie die Details dazu: Info
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