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Einwirkung (Immission) von Pflanzen

Pflanzen können ein Nachbargrundstück beeinträchtigen, zum Beispiel durch überhängende Äste, herabfallendes Laub, Schattenwurf oder Lichtentzug. Ist diese Einwirkung (Immission) übermässig, kann das rechtliche Konsequenzen haben.

Ob Pflanzen und Bäume übermässige Immissionen verursachen, muss im Einzelfall geprüft werden. Massgebend ist ihre Intensität, gemessen an der Wahrnehmung eines Durchschnittsmenschen. Weiter sind die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu beachten.

Bei Pflanzen kann es sich dabei zum Beispiel um Lichtentzug, Schattenwurf - sogenannte negative Immissionen handeln. (Positive Immissionen wären z.B. Rauch, Russ, Lärm, Erschütterung oder Geruchsbelästigung). ZGB 679, 684

Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass Gerichte selten entscheiden, dass die Immissionen übermässig sind.

In der Regel werden Blätter, Nadeln oder Äste nicht als übermässige Immission beurteilt, selbst wenn diese Dachrinne oder Abflussrohre verstopfen.

Sie können Ihren Nachbarn also nicht dazu auffordern diese zu entfernen. Möchten Sie diese Beeinträchtigung nicht hinnehmen, so sollten Sie lieber ein freundliches Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen.
ZGB 684

Wenn Sie auf Ihrem Grundstück heruntergefallene Früchte nicht wollen, können Sie vom Nachbar verlangen, dass er diese wegschafft. Dies können Sie nötigenfalls mit der Eigentumsfreiheitsklage, ZGB 641, durchsetzen.

  • Lichtentzug durch Tannenbäume (BGE 126 III 452 vom 18.5.2000)
    Es wurde die Fällung von 5 ca. 30 Meter hohen Bäumen mit Kronendurchmessern von 6 Metern angeordnet, da durch den Schattenwurf die Lebensqualität des klagenden Nachbarn erheblich herabgesetzt wurde.

  • Hecke versperrt Seesicht (BGE 5A_415/2008 vom 12.3.2009)
    Es wurde der Rückschnitt einer mauerartigen Thujahecke angeordnet, da diese eine spektakuläre Seesicht versperrt. Gleichzeitig wurde Sichtschutz und Privatsphäre des Heckenbesitzers gewahrt.

  • Laubfall (BGE 131 III 505)
    Die Verschmutzung einer Privatstrasse durch Laubfall aufgrund überragender Äste von Bäumen, die sich auf der Nachbarsparzelle befinden, stellt grundsätzlich keine erhebliche Schädigung und somit keine übermässige Immission dar.

  • Immissionen & kantonale Pflanzabstände (BGE 131 III 505 vom 16.6.2005)
    Bei Verletzung kantonaler Abstände kann die Beseitigung von Pflanzen vorbehaltlos verlangt werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Eine übermässige Immission muss nicht verlangt werden.
    Wenn kantonale Pflanzabstände eingehalten werden, kann generell nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen ausgegangen werden.

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