Einfriedungen
Einfriedungen Als Einfriedung gelten z.B. Mauern, Hecken & Zäune. Als Eigentümer haben Sie das Recht Ihr Grundstück so nach aussen abzuschliessen.
Als Einfriedung gelten künstliche Bauten die Ihr Grundstück nach aussen abschliessen. Dabei werden die folgenden Einfriedungen unterschieden:
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Eine «tote» Einfriedung (Mauer, Zaun, Palisade etc.) ist eine Baute im Sinne von ZGB 685 & 686
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Ein Lebhag (Grünhecke) ist eine Pflanzung nach ZGB 686 & 687
Die Unterscheidung ist entscheidend für Abstandsvorschriften & für die Maximalhöhe.
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Die Bestimmungen befinden sich in den kantonalen und kommunalen Bau- und Strassengesetzen sowie in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB. Gesetzesartikel: ZGB 670, 697
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Stehen Einfriedungen genau auf der Grenze, wird Eigentum beider Grundeigentümer vermutet.
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Steht eine Einfriedung auf einem der beiden Grundstücke, so gelten in den meisten Kantonen für Grünhecken minimale Grenzabstände und für «tote» Hecken überhaupt keine Mindestabstände.
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Bezahlen und unterhalten muss die Einfriedung der Eigentümer oder die Eigentümer, deren Grundstück eingefriedet ist.
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Aus dem kantonalen Recht kann sich eine Pflicht zur Einfriedung ergeben.
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