Wie sind die Verjährungsfristen für die Beseitigung von Pflanzen?
Verjährungsfristen für die Beseitigung von Pflanzen Werden Pflanzen oder Bäume zu nah an Ihre Grundstücksgrenze gepflanzt, sollten sie schnell reagieren. Ihr Recht auf Entfernung verjährt.
Wenn Sie zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Bäume oder Sträucher ohne Widerspruch dulden, so verjährt der Anspruch auf Beseitigung spätestens nach 30 Jahren, (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7.9.2015, 5D_80/2015).
Diese Verjährungsfrist wird in einigen Kantonen durch strengere Kantonale Gesetzesartikel ergänzt.
Strengere Verjährungsfristen gelten in folgenden Kantonen:
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OW: 2 Jahre,
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SZ: 2 Jahre seit Kenntnis, 10 Jahre seit der Abstandsverletzung,
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SO: 3 Jahre,
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AR: 5 Jahre,
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BE: 5 Jahre,
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GL: 5 Jahre,
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GR: 5 Jahre,
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JU: 5 Jahre,
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SH: 5 Jahre,
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VS: 5 Jahre,
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ZG: 5 Jahre,
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ZH: 5 Jahre,
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BL: 10 Jahre,
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LU: 10 Jahre,
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TI: 10 Jahre,
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FR: 20 Jahre,
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GE: 30 Jahre
Keine zusätzliche kantonale Verjährungsfrist (also 30 Jahre gemäss Bundesgericht):
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