Überbaurecht

Es gestattet einem Grundstückseigentümer, auf dem Land eines anderen eine bauliche Anlage zu errichten, wobei der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Entschädigung erhält und ein entsprechendes Grundbuchrecht eingetragen wird.

Überbaurecht Bauten, die in Ihr Grundstück hineinragen, müssen Sie unter gewissen Umständen dulden. Es könnte Ihnen aber eine Entschädigung zustehen. 

Reagieren Sie sofort wenn Sie bemerken, dass eine Baute des Nachbarn in ihr Grundstück hineinragt. Ähnlich wie bei Grenzverletzungen schwinden die Chancen eines Einspruchs je weiter fortgeschritten der Bau ist. 

Ihr Vorgehen ist immer das selbe, unabhängig davon ob sich die Baute im Auflageverfahren befindet, im Bau befindet oder bereits fertig gestellt ist. 

Erheben Sie Einspruch indem Sie dem bauenden Nachbarn schriftlich mitteilen, dass Sie mit seiner Baute nicht einverstanden sind und wenden Sie sich anschliessend an die Baubehörde ihrer Gemeinde. 

Steht die Baute bereits, kann das Gericht unter gewissen Umständen dem Ersteller das Überbaurecht zuweisen. Dies ist der Fall wenn:

  • Sie nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Überbau erhoben haben.

  • der Ersteller im guten Glauben war, dass er sei zum Bau befugt sei.

  • das Überbaurecht aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt ist (die Interessen der beiden Grundeigentümer werden gegeneinander abgewogen).

Sollte das Gericht Ihrem Nachbarn nachträglich das Überbaurecht zusprechen, so steht Ihnen in der Regel eine Entschädigung zu. Sie können aber auch eine Einigung mit Ihrem Nachbarn anstreben ohne vorher Gerichte anzurufen. Dazu sollten Sie einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag abmachen und im Grundbuch eintragen lassen.

Gesetzesartikel: ZGB 674, 730, 731, 732

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