Termingerechte Zustellung der Post

Was bedeutet eine termingerechtete Zustellung der Post? In der Immobilienverwaltung ist die Einhaltung der Fristen extrem wichtig

Termingerechte Zustellung der Post 

Der Massgebliche Zeitpunkt!

Als Vermieter versenden und empfangen Sie in zahlreichen Situationen wichtige, eingeschriebene Nachrichten. Diese erlangen erst dann Wirkung, wenn sie dem Empfänger durch den Postboten ausgehändigt wurden, oder der Empfänger sie auf der Post – zumutbarer Weise – hätte abholen können.

Massgebend ist also – entgegen weitverbreiteter Meinung – nicht das Absende Datum auf dem Poststempel, sondern der Zeitpunkt zu dem der Empfänger die Nachricht erhält oder mit gutem Willen hätte erhalten können. Das Risiko für Verzögerungen in der Zustellung trägt also zuerst einmal die versendende Partei. Daher sollten Sie zuerst einmal sicherstellen, dass der Empfänger ihre Nachricht erhält, sofern er dies nicht aktiv zu verhindern sucht. Fast immer ist es dem Empfänger möglich und zuzumuten, die Nachricht am ersten Tag der siebentägigen Abholfrist auf dem Postamt abzuholen. In seltenen Fällen, zum Beispiel einer Reise, kann es dem Empfänger aber erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, die Nachricht abzuholen. Kalkulieren Sie wenigstens zwei, besser aber 8 Werktage ein:

  • Einen Werktag für die Zustellung (Werktage, da in der Schweiz Einschreiben samstags nicht zugestellt werden)

  • Mindestens einen Tag (besser 7 Tage) für die Abholung auf dem Postamt, falls der Empfänger nicht zu Hause angetroffen wurde

Im Folgenden beschreiben wir mögliche Strategien des Empfängers, um die Zustellung zu verzögern und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu erwirken. Wir nutzen dazu das Beispiel einer Wohnungskündigung durch den Vermieter.

Annahmeverweigerung:

Als Vermieter kündigen Sie am Dienstag 26. März per Einschreiben einem Mieter. Vertraglich ist eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart und die ordentlichen Kündigungstermine sind Ende März, Juni, und September. Der Mieter verweigert – in der Annahme, dass es sich um die Kündigung der Wohnung handeln könnte – am 27. März die Entgegennahme des eingeschriebenen Briefs.

Keine Verzögerung! – Eine ausdrückliche Annahmeverweigerung gilt als zugestellt

Nicht-Abholung auf der Post:

Gleicher Fall wie oben, aber der Mieter verpasst den Postboten tatsächlich. Er könnte ab Mittwoch dem 28. März den eingeschriebenen Brief auf der Post abholen, entscheidet sich aber dagegen, wiederum in der Annahme es könnte sich um die Kündigung der Wohnung handeln.

Keine Verzögerung! – Die Nachricht gilt als zugestellt, sobald der Empfänger sie abholen könnte.

Mieter in den Ferien:

Gleicher Fall wie oben, der Mieter ist in Ferien oder fährt, nachdem er den Abholschein im Briefkasten sieht – noch am Tag der Zustellung in Ferien und kann so das Kündigungsschreiben erst am Montag 2. August abholen.

Zustellung verzögert! – Die Kündigung verzögert sich somit um drei Monate auf den 30. September.

Ausnahme – Zeitpunkt des Poststempels zählt:

Ausnahmen bestätigen die Regel. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate für Wohnungen (6 Monate für Geschäfte, 2 Wochen für möblierte Zimmer). Wird im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist abgemacht, so kann zusätzlich vereinbart werden, dass für im Falle einer Kündigung das Datum auf dem Poststempel als Zustellungszeitpunkt gilt.

Die oben genannten Beispiele zeigen, dass der Mieter die Zustellung einer Nachricht nicht so leicht verzögern kann. In den meisten Fällen dürfte daher ein Versand zwei Werktage vor Ablauf der Frist genügen. Gerade bei Mietverträgen liegen aber die Termine zur ordentlichen Kündigung häufig bis zu sechs Monate auseinander und der Mieter könnte ein so grosses Interesse an einer Verzögerung haben, dass auch eine spontane Reise für ihn in Frage kommt. Sie minimieren dieses Restrisiko indem Sie die Kündigung möglichst früh verschicken.

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