Näherbaurecht

Das Näherbaurecht ermöglicht es einem Grundeigentümer, auf dem eigenen Land eine bauliche Anlage auf einem benachbarten Grundstück zu errichten, sofern dies dem Interesse des betroffenen Nachbarn nicht unzumutbar widerspricht.

Wenn Sie oder Ihr Nachbar näher als erlaubt an die Grundstückgrenzen bauen wollen, so können Sie ein Näherbaurecht gewähren. 

Möchten Sie näher an das Nachbargrundstück bauen als erlaubt (siehe Grundstückgrenzen), oder plant ihr Nachbar näher als erlaubt an Ihr Grundstück heran zu bauen, so können Sie ein Näherbaurecht vereinbaren.

Ein Näherbaurecht wird durch einen öffentlich bekundeten Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und im Grundbuch eingetragen, und bleibt somit auch nach einem möglichen Verkauf des Grundstückes erhalten. 

Ein Näherbaurecht ist häufig gegenseitig, kann aber auch einseitig gegen Zahlung einer Entschädigung geschlossen werden.

Idealerweise sollte ein Näherbaurecht vor Baubeginn vereinbart werden. Aber auch nach Baubeginn oder sogar nach Fertigstellung des Baus ermöglicht das Näherbaurecht eine nachträgliche und aussergerichtliche Lösung.

Wird ohne Näherbaurecht zu nah an das Nachbargrundstück gebaut, so liegt kommt es zu einer Abstandsverletzung. Das genaue Vorgehen wird in einem eigenen Artikel erklärt. 


Stellt man die Abstandsverletzung erst später fest, weil sich z.B. herausstellt, dass die Grundstücke falsch vermessen waren, wird Ihnen das Näherbaurecht vom Gericht gegen Entschädigung zugewiesen, da Sie beim Bauen gutgläubig waren.

Gesetzesartikel: ZGB 679, 730, 731, 732, 685, 674

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