Kapprecht Auf Ihr Grundstück herüber ragende Äste dürfen Sie nur unter bestimmten Umständen zurückschneiden. Max Wirz
Ragen Äste eines Baumes oder Busches vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück, so dürfen Sie diese nicht einfach selber zurückschneiden. Schliessen Sie zuerst die folgenden Fälle aus:
Werden die Grenzabstände eingehalten? Falls nein, dürfen Sie sogar die Entfernung der Pflanze verlangen.
Handelt es sich um eine Grenzpflanze, so geniessen Sie KEIN Kapprecht.
Handelt es sich um Fruchttragende Bäume, so besteht in den Kantonen AI, AR, BL, GL, OW, NW und UR kein Kapprecht.
Wenn keiner der obrigen Punkte zutrifft und die Äste Sie erheblich stören, sollen Sie wiefolgt vorgehen:
Bitten Sie Ihren Nachbarn freundlich die überhängende Äste zurückzuschneiden. Zum Rückschnitt verpflichtet ist Ihr Nachbar aber nur, wenn die Äste oder Wurzeln Ihr Grundstückes erheblich schädigen (in der Praxis selten der Fall).
Verweigert Ihr Nachbar den Rückschnitt, so können Sie ihm eine Frist setzen. Diese Frist sollte berücksichtigen, dass Bäume und Sträucher zwischen November und März - also ausserhalb der Wachstumszeiten - geschnitten werden sollen.
Verweigert Ihr Nachbar weiterhin den Rückschnitt, so können Sie beim Friedensrichter Klage einreichen ODER von Ihrem Kapprecht gebrauch machen und die Bäume selber und auf eigene Kosten bis zur Grenze zurückschneiden. Achtung: eventuell unzulässig.
Sollten Sie sich dazu entscheiden die überragenden Äste zu dulden, so geniessen Sie als Entschädigung ein Anriesrecht und dürfen die Früchte Plücken (Ausnahme: AI und NE)
ZGB 641, 687, 688, Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB) der betreffenden Kantone