Einfriedungen

Einfriedungen Als Einfriedung gelten z.B. Mauern, Hecken & Zäune. Als Eigentümer haben Sie das Recht Ihr Grundstück so nach aussen abzuschliessen.

Als Einfriedung gelten künstliche Bauten die Ihr Grundstück nach aussen abschliessen. Dabei werden die folgenden Einfriedungen unterschieden:

  • Eine "tote" Einfriedung (Mauer, Zaun, Palisade etc.) ist eine Baute im Sinne von ZGB 685 & 686

  • Ein Lebhag (Grünhecke) ist eine Pflanzung nach ZGB 686 & 687

Die Unterscheidung ist entscheident für Abstandsvorschriften & für die Maximalhöhe.

  • die Bestimmungen befinden sich in den kantonalen- und kommunalen Bau- und Strassengesetzen sowie in den Kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB. Gesetzesartikel: ZGB 670, 697

  • Stehen Einfriedungen genau auf der Grenze, wird Eigentum beider Grundeigentümer vermutet. 

  • Steht eine Einfriedung auf einem der beiden Grundstücke, so gelten in den meisten Kantonen für Grünhecken minimale Grenzabstände und für "tote" Hecken überhaupt keine Mindestabstände.

  • Bezahlen und unterhalten muss die Einfriedung der Eigentümer oder die Eigentümer, deren Grundstück eingefriedet ist.

  • Aus dem kantonalen Recht kann sich eine Pflicht zur Einfriedung ergeben.

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