Wann ist Baulärm nicht mehr zumutbar?
Baulärm Der Bauherr muss Beeinträchtigungen - sofern zumutbar - vermeiden. Verdienstausfälle durch Baulärm können teilweise entschädigt werden.
Grundsätzlich muss Baulärm geduldet werden. In der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) ist nicht einmal eine Obergrenze definiert. Der Bauherr ist jedoch verpflichtet:
-
Bauvorschriften & Ruhezeiten einhalten (Ruhezeiten finden Sie in der Polizeiverordnung der Gemeinde)
-
Der Bauherr muss alles Zumutbare unternehmen um die Beeinträchtigung für Bewohner auf ein Minimum zu reduzieren.
Sind trotz Einhaltung aller Vorschriften & Ruhezeiten die Art, Stärke und Dauer des Baulärms aussergewöhnlich (Definition siehe Gerichtsurteile), so können jedoch Verdienst- / Vermögenseinbussen als Schaden geltend gemacht werden. Der Bauherr wäre sowohl gegenüber Nachbarn wie auch gegenüber seinen eigenen Mietern (z.B. Ladenlokale/Restaurants) schadenersatzpflichtig.
Erleiden Sie durch den Baulärm eine Vermögenseinbusse (Schaden), können sie diesen geltend machen, wenn die Art, Stärke und Dauer des Lärms aussergewöhnlich ist (siehe Gerichtsurteile).
Vorgehen
Als Bauherr: Informieren Sie sich über die Ruhezeiten. Orientieren Sie Mieter und Nachbarn frühzeitig über Art, Dauer und Zweck der Massnahmen. So schaffen Sie Verständnis und eine Basis mögliche Konflikte bilateral zu klären.
Als Betroffener: Vermutlich beklagen Ihre Mieter den Baulärm durch eine Baustelle in der Nachbarschaft.
-
Schreiben Sie auf welche Arbeiten wann & wie lange durchgeführt werden, oder bitten Sie Ihre Mieter darum. Optimalerweise können Sie auch den Lärmpegel (in Dezibel) messen. Zuverlässige Messgeräte gibt es schon unter 100 CHF.
-
Wenden Sie sich an die Bauleitung (Polier) oder an den Bauherrn. Sie muss alles Zumutbare unternehmen um den Lärm zu vermeiden.
-
Zuletzt können Sie sich an das kommunale Bauamt oder die örtliche Polizei wenden.
Gesetzesartikel:
ZGB 679, 679a , 684, Umweltschutzgesetz, USG, Lärmschutzverordnung LSV, kantonale und kommunale Erlasse / Baustellen öffentlicher Werke: Enteignungsgesetz, EntG
Bundesgerichtsurteile
-
Schadenersatz bei Baulärm I (BGE 132 II 427)
Hat der Grundeigentümer beim Bauen alle Massnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihm gefordert werden können, und kann er eine Störung des Nachbarrechts infolge der Bauarbeiten dennoch nicht vermeiden, so hat der geschädigte Nachbar einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Nachteil bedeutend und die Einwirkungen übermässig sind (E. 3). Die Beachtung der Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (sog. Baulärm-Richtlinie) und über die Luftreinhaltung auf Baustellen (sog. Baurichtlinie Luft) schliesst nicht aus, dass übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB vorliegen. Ob die Einwirkungen übermässig sind, beurteilt der Richter in Abwägung der Interessen; er berücksichtigt dabei den Ortsgebrauch sowie die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke.
-
Schadenersatz bei Baulärm II (BGE 114 II 230)
Ein Modegeschäft an der Zürcher Bahnhofstrasse wurde durch Renovationsarbeiten am benachbarten Haus beeinträchtigt. Die Renovationen waren notwendig und auch zulässig. Das Modegeschäft erlitt aber durch die Umbauarbeiten während der Zeitspanne von eineinhalb Jahren einen erheblichen Schaden.
-
Schadenersatz bei Baulärm III (BGE 5c 117/2005)
Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Entschädigung nur dann gefordert werden könne, wenn unvermeidbare Bauimmissionen bei weitem die normalen Beeinträchtigungen übersteigen und dadurch ein beträchtlicher Schaden entsteht.