# Näherbaurecht

> Mit einem Näherbaurecht dürfen Sie oder Ihr Nachbar näher an die Grenze bauen als erlaubt. Es wird als Dienstbarkeit beurkundet und im Grundbuch eingetragen.

Wenn Sie oder Ihr Nachbar näher als erlaubt an die Grundstückgrenzen bauen wollen, so können Sie ein Näherbaurecht gewähren.

Möchten Sie näher an das Nachbargrundstück bauen als erlaubt (siehe [Grundstückgrenzen](/ratgeber/grenzabstaende/)), oder plant Ihr Nachbar näher als erlaubt an Ihr Grundstück heranzubauen, so können Sie ein Näherbaurecht vereinbaren.

Ein Näherbaurecht wird durch einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und im Grundbuch eingetragen, und bleibt somit auch nach einem möglichen Verkauf des Grundstückes erhalten.

Ein Näherbaurecht ist häufig gegenseitig, kann aber auch einseitig gegen Zahlung einer Entschädigung geschlossen werden.

Idealerweise sollte ein Näherbaurecht vor Baubeginn vereinbart werden. Aber auch nach Baubeginn oder sogar nach Fertigstellung des Baus ermöglicht das Näherbaurecht eine nachträgliche und aussergerichtliche Lösung.

Wird ohne Näherbaurecht zu nah an das Nachbargrundstück gebaut, so kommt es zu einer Abstandsverletzung. Das genaue Vorgehen wird in einem eigenen Artikel erklärt.

Stellt man die Abstandsverletzung erst später fest, weil sich z.B. herausstellt, dass die Grundstücke falsch vermessen waren, wird Ihnen das Näherbaurecht vom Gericht gegen Entschädigung zugewiesen, da Sie beim Bauen gutgläubig waren.

Gesetzesartikel: ZGB [679](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a674.html), 730, 731, [732](http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a732), 685, 674
