# Einfriedungen

> Einfriedungen Als Einfriedung gelten z.B. Mauern, Hecken &amp; Zäune. Als Eigentümer haben Sie das Recht Ihr Grundstück so nach aussen abzuschliessen.

Einfriedungen Als Einfriedung gelten z.B. Mauern, Hecken & Zäune. Als Eigentümer haben Sie das Recht Ihr Grundstück so nach aussen abzuschliessen.

Als Einfriedung gelten künstliche Bauten die Ihr Grundstück nach aussen abschliessen. Dabei werden die folgenden Einfriedungen unterschieden:

-   Eine «tote» Einfriedung (Mauer, Zaun, Palisade etc.) ist eine Baute im Sinne von ZGB [685](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a685.html) & [686](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a686.html)

-   Ein Lebhag (Grünhecke) ist eine Pflanzung nach ZGB [686](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a686.html) & [687](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a687.html)

Die Unterscheidung ist entscheidend für **Abstandsvorschriften** & für die **Maximalhöhe.**

-   Die Bestimmungen befinden sich in den kantonalen und kommunalen Bau- und Strassengesetzen sowie in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB. Gesetzesartikel: ZGB [670](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a670.html), [697](http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a697.html)

-   Stehen Einfriedungen genau auf der Grenze, wird Eigentum beider Grundeigentümer vermutet.

-   Steht eine Einfriedung auf einem der beiden Grundstücke, so gelten in den meisten Kantonen für Grünhecken minimale Grenzabstände und für «tote» Hecken überhaupt keine Mindestabstände.

-   Bezahlen und unterhalten muss die Einfriedung der Eigentümer oder die Eigentümer, deren Grundstück eingefriedet ist.

-   Aus dem kantonalen Recht kann sich eine Pflicht zur Einfriedung ergeben.
